4.0 Verwenden der Weboberfläche von PlateSpin Migrate

PlateSpin Migrate bietet eine Weboberfläche für die Sammelmigration von physischen und virtuellen Ursprungs-Workloads zu VMware-Zielcontainern oder Microsoft Azure-Containern. Über diese Oberfläche können Sie zahlreiche Workloads gleichzeitig migrieren.

Bevor Sie Workloads über die PlateSpin Migrate-Weboberfläche zu Azure migrieren können, müssen Sie die Migration planen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in Abschnitt 4.1, Planen der Migration von Workloads zu Azure.

WICHTIG:

  • Wechseln Sie bei den Schritten während der Migration eines Workloads nicht zwischen dem PlateSpin Migrate-Client und der PlateSpin Migrate-Weboberfläche hin und her. NetIQ Corporation empfiehlt dringend, die gesamte Migration eines Workloads entweder mit dem PlateSpin Migrate-Client oder über die PlateSpin Migrate-Weboberfläche auszuführen. Weitere Informationen zu den Migrationsaufgaben, die Sie mit dem PlateSpin Migrate-Client und der PlateSpin Migrate-Weboberfläche ausführen können, finden Sie unter Abschnitt 1.1.3, Matrix der Migrationsaufgaben für PlateSpin Migrate-Client und PlateSpin Migrate-Weboberfläche.

  • Die folgenden Elemente können nicht über die PlateSpin Migrate-Weboberfläche migriert werden:

    • PlateSpin-Images

    • Workloads zu Nicht-VMware-Hypervisor-Zielcontainern

    • Workloads zu physischen Zielcomputern

    • Azure-Workloads zu Azure-Zielcontainern

  • Als standardmäßiger Dateiname für den virtuellen Datenträger einer VM wird der vollständige Domänenname (FQDN) des Workloads herangezogen, beispielsweise <fqdn>_VM_N.vmdk,; N entspricht hierbei der Datenträgernummer. Der Dateiname für den virtuellen Datenträger darf maximal 63 Zeichen enthalten, wobei die festen Namenskonventionen und die Dateinamenerweiterung zu berücksichtigen sind.

Sie können bestimmte Elemente der Weboberfläche an das Markenbild Ihres Unternehmens anpassen. Weitere Informationen finden Sie unter Anpassen der PlateSpin Migrate-Weboberfläche an das Markenbild.

Lesen Sie hierzu die folgenden Abschnitte: